Zwar hätte mit Blick auf die genannten Zwecke vorliegend wohl in der Tat auf die Bezifferung verzichtet werden können, zumal sich die Berufungsklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren detailliert zu den sich stellenden Fragen äussern und sich entsprechend verteidigen konnten und somit insbesondere das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Zudem war für das Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 2 Bst. f ZPO) und es waren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 Bst. e ZPO), weshalb die Bemessung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten entbehrlich blieb.