Soweit sich das Regionalgericht für die Frage der Zulässigkeit der Klage implizit darauf stützt, dass die mit der Bezifferung verfolgten Zwecke erfüllt sind, kann ihm sodann nicht gefolgt werden. Zwar hätte mit Blick auf die genannten Zwecke vorliegend wohl in der Tat auf die Bezifferung verzichtet werden können, zumal sich die Berufungsklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren detailliert zu den sich stellenden Fragen äussern und sich entsprechend verteidigen konnten und somit insbesondere das rechtliche Gehör gewahrt wurde.