Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, hat das Gericht unbesehen von prozessökonomischen Aspekten einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. dazu auch: Urteil des OGer/ZH LB200017 vom 3. September 2020 E. III.5). Soweit sich das Regionalgericht für die Frage der Zulässigkeit der Klage implizit darauf stützt, dass die mit der Bezifferung verfolgten Zwecke erfüllt sind, kann ihm sodann nicht gefolgt werden.