6.4 Für die Frage des Nichteintretens ist schliesslich unerheblich, ob die Berufungsklägerinnen zum jetzigen Zeitpunkt noch einen Nachteil aus der ursprünglich unterlassenen Bezifferung haben oder ob diese Vorgehensweise im Ergebnis zu einem prozessualen Leerlauf führt. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, hat das Gericht unbesehen von prozessökonomischen Aspekten einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. dazu auch: Urteil des OGer/ZH LB200017 vom 3. September 2020 E. III.5).