Es verblieb somit kein Raum für die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht in der vorliegenden Konstellation, weshalb das Vorgehen des Regionalgerichts nach dem oben Gesagten unzulässig war. 6.4 Für die Frage des Nichteintretens ist schliesslich unerheblich, ob die Berufungsklägerinnen zum jetzigen Zeitpunkt noch einen Nachteil aus der ursprünglich unterlassenen Bezifferung haben oder ob diese Vorgehensweise im Ergebnis zu einem prozessualen Leerlauf führt.