Die fehlende Bezifferung ist daher ausschliesslich auf seine prozessuale Unsorgfalt zurückzuführen. Angesichts der anwaltlichen Vertretung beider Parteien und mangels Indizien für eine Unbeholfenheit seitens des Berufungsbeklagten beziehungsweise dessen Anwältin, kam die Aufforderung zur Bezifferung durch das Regionalgericht einer einseitigen Bevorzugung des Berufungsbeklagten gleich. Es verblieb somit kein Raum für die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht in der vorliegenden Konstellation, weshalb das Vorgehen des Regionalgerichts nach dem oben Gesagten unzulässig war.