im Ergebnis wohl auch: Urteil des OGer/ZH LB200017 vom 3. September 2020 E. III.5). Der Berufungsbeklagte war bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, womit die gerichtliche Fragepflicht für dieses Verfahren nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hatte und er sich nicht auf seine Rechtsunkenntnis berufen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern in der kon-