Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile des BGer 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.5.1; 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.1; 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.2; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publiziert in BGE 142 III 102).