6.3 6.3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Berufungsbeklagte in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) im vorliegenden Einzelfall zur Bezifferung des Rechtsbegehrens aufgefordert werden durfte. 6.3.2 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art.