Diese Auffassung des von Beginn weg anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten verfängt nicht. Auch das Bundesgericht bezeichnete den Antrag eines anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf rückwirkende Ausrichtung von Krankentaggeld als unbeziffert und warf die Frage auf, ob die Vorinstanz auf die Klage überhaupt hätte eintreten dürfen, da die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt waren (vgl. Urteil des BGer 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 1.3). Nach dem Gesagten war das klägerische Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht beziffert.