Dies war jedoch fast drei Jahre vor Klageeinreichung, weshalb nicht ohne entsprechende Begründung davon ausgegangen werden konnte beziehungsweise musste, dass für die Berechnung des einzelnen Taggelds und des Forderungsbetrags als solchen nach wie vor auf diesen Betrag abzustellen wäre. Somit ergeben sich aus der Klage keinerlei Hinweise, welchen Forderungsbetrag der Berufungsbeklagte in der Sache konkret verlangt. Daraus folgt, dass auch die Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung zu keinem anderen Ergebnis führt, als dass es der Klage an einem bezifferten Rechtsbegehren fehlt.