Diese Voraussetzungen wären vorliegend ohnehin nicht erfüllt gewesen. Der eingeklagte Forderungsbetrag ergibt sich im Weiteren auch nicht aus den Akten. Aus dem Arbeitsvertrag (Klagebeilage [KB] 16) geht einzig hervor, dass der Festlohn des Berufungsbeklagten bei Vertragsbeginn am 1. Juli 2017 monatlich CHF 5'800.00 betrug. Dies war jedoch fast drei Jahre vor Klageeinreichung, weshalb nicht ohne entsprechende Begründung davon ausgegangen werden konnte beziehungsweise musste, dass für die Berechnung des einzelnen Taggelds und des Forderungsbetrags als solchen nach wie vor auf diesen Betrag abzustellen wäre.