Erst im Rahmen des ersten Parteivortrags legte der Berufungsbeklagte dar, er mache Taggelder im Umfang von insgesamt CHF 27'216.00 geltend (vgl. E. 17 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 297 ff.; pag. 109). Der Berufungsbeklagte hat in seinem Rechtsbegehren bewusst die Bezahlung des vollen Taggelds für einen bestimmten Zeitraum verlangt. Dies zeigt sich daran, dass auch auf entsprechende Aufforderung hin erst in den ergänzenden Ausführungen der Forderungsbetrag von CHF 27'216.00 genannt wurde und er eine direkte Bezifferung im Rechtsbegehren nach wie vor unterliess (vgl. pag.