Nachdem die Forderung beziffert worden sei, hätten die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung auch Vergleichsverhandlungen geführt. Der Gehörsanspruch der Berufungsklägerinnen sei nie nur im Geringsten eingeschränkt gewesen, wie sich auch den materiellen Ausführungen in ihrer Berufungseingabe entnehmen lasse. Das unter diesem Titel gerügte Vorgehen des Regionalgerichts sei deshalb in keiner Weise zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen etwas Anderes zu behaupten sei von den Berufungsklägerinnen treuwidrig und müsse als überspitzt formalistisch bezeichnet werden (Rz. 22 der Berufungsantwort, pag. 427).