Anträge auf Zurückweisung der Klage seien von keiner der beiden Berufungsklägerinnen zu keiner Zeit gestellt worden. Die zu Beginn des ersten Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung modifizierten Rechtsbegehren hätten ebenfalls keinerlei Reaktionen der Berufungsklägerinnen ausgelöst. Unbesehen davon hätten sie den von ihnen eingeschlagenen Weg weitergeführt. Nachdem die Forderung beziffert worden sei, hätten die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung auch Vergleichsverhandlungen geführt.