Die Berufungsklägerin 1 habe sich bereits in ihrer Stellungnahme zuhanden der Schlichtungsbehörde vom 28. Januar 2020 und ausführlich in ihrer (immerhin 11-seitigen) Stellungnahme zur Klage vom 27. August 2020 detailliert zu den gestellten Forderungen geäussert und habe ausgeführt, weshalb die Rechtsbegehren abzuweisen seien. Zudem habe sie der Berufungsklägerin 2, die in der Folge als Nebenintervenientin aufgetreten sei, den Streit verkündet und sich vorbehalten, im Falle des Unterliegens Regress zu nehmen. Anträge auf Zurückweisung der Klage seien von keiner der beiden Berufungsklägerinnen zu keiner Zeit gestellt worden.