5 5.4 In seiner Berufungsantwort wendet der Berufungsbeklagte demgegenüber ein, das Erfordernis der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens sei von Anfang an und uneingeschränkt erfüllt gewesen. Die Berufungsklägerin 1 habe sich bereits in ihrer Stellungnahme zuhanden der Schlichtungsbehörde vom 28. Januar 2020 und ausführlich in ihrer (immerhin 11-seitigen) Stellungnahme zur Klage vom 27. August 2020 detailliert zu den gestellten Forderungen geäussert und habe ausgeführt, weshalb die Rechtsbegehren abzuweisen seien.