Das Rechtsbegehren Ziffer 2 sei nicht beziffert gewesen, weshalb das Regionalgericht nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen. Im Weiteren habe das Regionalgericht den Berufungsbeklagten aufgefordert, sein Rechtsbegehren zu beziffern. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche gesetzliche Grundlage das Regionalgericht seine Aufforderung abgestützt habe. Art. 56 ZPO sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil der Berufungsbeklagte anwaltlich vertreten sei. Es wäre an dessen Rechtsvertreterin gelegen, das Rechtsbegehren von Anfang an zu beziffern.