297 ff.). 5.3 Die Berufungsklägerinnen machen zusammenfassend geltend, mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage sei die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt worden. Der Berufungsbeklagte habe keinen Mindestwert genannt und nicht dargelegt, weshalb die Bezifferung des Rechtsbegehrens unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Das Rechtsbegehren sei erst in der Hauptverhandlung, im Rahmen seines ersten Parteivortrages und auf Aufforderung des Regionalgerichts hin, beziffert worden. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 sei nicht beziffert gewesen, weshalb das Regionalgericht nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen.