Zudem seien Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen. Zwar sei das Rechtsbegehren, wonach die Berufungsklägerin 1 zu verurteilen sei, dem Berufungsbeklagten ein volles Taggeld zu bezahlen, unbeziffert. Allerdings habe der Berufungsbeklagte auf entsprechende Aufforderung hin im ersten Parteivortrag dargelegt, er mache Taggelder im Umfang von insgesamt CHF 27'216.00 geltend. Im Lichte vorstehender Erwägungen sei damit von einem genügend bezifferten Rechtsbegehren auszugehen (E. 17 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 297 ff.).