5. 5.1 Vorliegend ist umstritten, ob das Regionalgericht zu Recht auf die Klage des Berufungsbeklagten eingetreten ist. 5.2 Das Regionalgericht stützte sich im angefochtenen Entscheid auf das Erfordernis der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens und erwog, dieses Erfordernis verfolge keinen Selbstzweck, sondern diene der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei, damit diese wisse, wogegen sie sich verteidigen müsse. Für das Gericht müsse sodann klar sein, was Streitgegenstand sei, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergebe. Zudem seien Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen.