C.III.13 der Berufung, pag. 389 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden die Berufungsklägerinnen von der Pflicht, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen, entbunden. Die Zulässigkeit der eingereichten Berufungsbeilage kann daher offengelassen werden. III.