4 4.6 Die Berufungsklägerinnen reichen im Berufungsverfahren verschiedene neue Beweismittel ein. Die Berufungsbeilagen (BB) 3 und 4 sind bereits Teil der Akten (pag. 273 ff.) und ihre (erneute) Einreichung ist daher zulässig. Die Berufungsbeilage 5 dient der selbständigen Anfechtung der Festsetzung der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten durch das Regionalgericht (vgl. Rz. C.III.13 der Berufung, pag.