Vorliegend datiert die nachträgliche Entscheidbegründung vom 5. April 2022 und wurde den Berufungsklägerinnen je am 7. April 2022 zugestellt (pag. 289 ff., 329.1, 329.2), womit die Berufung vom 19. Mai 2022 (Postaufgabe gleichentags) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 Bst. a ZPO) fristgerecht erfolgt ist. 4.4 Nebst der Berufungsklägerin 1 ist auch die Berufungsklägerin 2 als Nebenintervenientin legitimiert, gegen den erstinstanzlichen Entscheid die Berufung zu ergreifen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). 4.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.