28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Entscheidbegründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend datiert die nachträgliche Entscheidbegründung vom 5. April 2022 und wurde den Berufungsklägerinnen je am 7. April 2022 zugestellt (pag.