4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 26'770.50 zu bezahlen. Weitergehend wird die Klage abgewiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. e ZPO). 6. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 9'443.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7. [Eröffnungsformel] 2.7 Auf Ersuchen der Berufungsklägerinnen (pag. 273, 277 ff.) begründete das Regionalgericht den Entscheid am 5. April 2022 schriftlich (pag. 289 ff.).