2. Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger durch die Modifizierung des Rechtbegehrens Ziffer 2 der Klageschrift vom 15. Juni 2020 im Rahmen des ersten Parteivortrages vom 29. März 2021 (Taggeldansprüche laufend ab 28. Dezember 2018 anstatt ab 28. November 2018) sinngemäss einen Teilrückzug erklärt hat. 3. In dem in vorstehenden Ziffern 1 und 2 genannten Umfang wird das Verfahren CIV 20 3048 demnach infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben, unter Ausscheidung von 20% der Prozesskosten zu Lasten des Klägers. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 26'770.50 zu bezahlen.