Dabei zog er das Rechtsbegehren Ziffer 1 zurück und modifizierte das Rechtsbegehren Ziffer 2 unter Berücksichtigung der 30-tägigen Wartefrist wie folgt (pag. 109): Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger das volle Taggeld für die Zeit vom 28.12.2018 bis 07.06.2019 auszuzahlen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) -