2.2 In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2020 beantragte die Berufungsklägerin 1 die kostenfällige Abweisung der Klage. Gleichzeitig verkündete sie der Berufungsklägerin 2 den Streit (pag. 29 ff.). 2.3 Die Berufungsklägerin 2 trat dem Verfahren mit Schreiben vom 25. September 2020 als Nebenintervenientin bei (pag. 67, 71). 2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2021 forderte die Gerichtspräsidentin den Berufungsbeklagten auf, sein Rechtsbegehren zu beziffern. Dabei zog er das Rechtsbegehren Ziffer 1 zurück und modifizierte das Rechtsbegehren Ziffer 2 unter Berücksichtigung der 30-tägigen Wartefrist wie folgt (pag.