2 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend per 31.08.2018 eine neue Übertrittsfrist in die Einzeltaggeldversicherung zu gewähren. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger das volle Taggeld für die Zeit vom 28.11.2018 bis 07.06.2019 auszubezahlen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) -