Art. 52 ZPO, Art. 60 ZPO; Erstmalige Rüge von fehlenden Prozessvoraussetzungen im Berufungsverfahren. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist in jedem Stadium des Verfahrens vom Amtes wegen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst im Rechtsmittelverfahren offenbar wird, nachdem zunächst in erster Instanz ein Sachentscheid gefällt wurde. Dabei ist unerheblich, ob der Einwand von den Parteien überhaupt erkannt und erhoben wird. Den Parteien darf in dieser Situation kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden (E. 7.3 f.). Erwägungen: I.