Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 10. Januar 2022 (CIV 20 3048) Regeste Art. 221 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO; Bezifferung Rechtsbegehren, Rechtsfolgen. Die Bezifferung eines Rechtsbegehrens muss zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück enthalten sein (E. 6.1.1). Auf eine bewusst unbezifferte Klage, bei der die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 ZPO beziehungsweise Art. 85 ZPO nicht erfüllt sind, ist nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist (Art. 132 ZPO; E. 6.1.2).