Dispositivziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2022 (CIV 21 4688) wird aufgehoben und der Beschwerdegegner verurteilt, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 770.00 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘046.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.