29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Für das Verfahren um uR werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerden ZK 22 19 und ZK 22 21 werden gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Januar 2022 (CIV 21 4707) wird aufgehoben und der Beschwerdegegner verurteilt, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 340.00 zu bezahlen.