Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwei praktisch identische Rechtsschriften eingereicht werden konnten. Unter diesen Umständen erweist sich ein Honorar von insgesamt CHF 1‘000.00 für die beiden Beschwerden als angemessen. Hinzukommen die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 46.60. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer oberinstanzlich somit eine Parteientschädigung von total CHF 1‘046.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 11 VI.