Rechtsanwalt B.________ macht in seinen Honorarnoten vom 19. Februar 2021 für das Beschwerdeverfahren ZK 22 21 ein Honorar von CHF 700.00 zuzüglich Auslagen von CHF 24.40 geltend, im Beschwerdeverfahren ZK 22 19 ein solches von CHF 700.00 zuzüglich Auslagen von CHF 22.20. Dieses Honorar liegt zwar noch im Tarifrahmen, erscheint aber mit Blick auf den geringen Aufwand und insbesondere die Bedeutung der Streitsache als überhöht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwei praktisch identische Rechtsschriften eingereicht werden konnten.