Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00 für die vereinigten Verfahren (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. 28.3 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Gemäss Art. 7 PKV beträgt das Honorar in Rechtsmittelverfahren (Art. 308 bis 334 ZPO), soweit sie von der bisherigen Anwältin oder vom bisherigen Anwalt geführt werden, bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV; in Beschwerdeverfahren (Art. 319 bis 327 ZPO) mit geringem Aufwand bis zu 20 Prozent des Honorars.