28. Zu verlegen bleiben die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 28.1 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten vom Beschwerdegegner zu tragen. Der Streitwert bemisst sich nach den beanspruchten Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren, welche für das Verfahren CIV 21 4707 bei maximal CHF 800.00, und für das Verfahren CIV 21 4688 bei maximal CHF 1'500.00 lagen. 28.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00 für die vereinigten Verfahren (Art.