Auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung rechtfertigt sich nicht, denn die Höhe der Parteientschädigung kann ohne Weiteres gestützt auf das – vorliegend analog anzuwendende – Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts festgesetzt werden. Somit liegen in casu alle Elemente zum Entscheid über die Parteientschädigung vor und ist die Sache spruchreif. 27. Im Verfahren CIV 21 4707 betrug der Streitwert CHF 999.20, im Verfahren CIV 21 4688 CHF 9'645.40. Es handelte sich um zwei einfache Verfahren, in welchen