26. Zu entscheiden war vorab die Grundsatzfrage des Anspruchs auf Parteientschädigung. Zu deren Höhe hatte sich die Vorinstanz nicht zu äussern, und auch der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit zur Bezifferung erhalten. Dass er dies auch vor oberer Instanz nicht tut, schadet unter den gegebenen Umständen nicht. Auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung rechtfertigt sich nicht, denn die Höhe der Parteientschädigung kann ohne Weiteres gestützt auf das – vorliegend analog anzuwendende – Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts festgesetzt werden.