Allerdings wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den Kostenfolgen einzureichen. Auch hier war das Gericht somit noch nicht in das Urteilsstadium eingetreten, die Parteiverhandlung also noch offen und die Antragstellung noch möglich. 24. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen. 25. Die Rechtsmittelinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurückweisen oder selber neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO).