23. 23.1 Das Verfahren CIV 21 4707 befand sich noch im Stadium des Schriftenwechsels, als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Parteientschädigung stellte. Die Parteiverhandlung war noch nicht abgeschlossen, der Antrag erfolgte noch rechtzeitig. 23.2 Im Verfahren CIV 21 4688 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Vermögens am 5. Oktober 2021, so dass das Verfahren am 26. Oktober abgeschrieben werden konnte. Allerdings wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den Kostenfolgen einzureichen.