Dementsprechend lässt sich aus dem Prozessrecht nicht ableiten, dass der Antrag auf eine Parteientschädigung den Regeln zur Klageänderung unterliegt. Deshalb kann auch offenbleiben, ob hier die Voraussetzungen für eine «Klageänderung» vorliegen würden, bzw. ab welchem Zeitpunkt in diesem Summarverfahren der Antrag als verspätet gelten müsste. 22. Zusammengefasst kann der herrschenden Lehre gefolgt werden, welche den Antrag auf Parteientschädigung bis zum Ende der Parteiverhandlung zulässt.