21.6 Tatsächlich handelt es sich beim Antrag auf Ersatz der durch das Verfahren entstandenen Parteikosten um eine andere Kategorie Forderungen als die Anträge in der Hauptsache. Es liegt ihm kein materiell-rechtlicher Anspruch zugrunde, welcher auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden soll. Vielmehr soll durch die Parteientschädigung der Aufwand ersetzt werden, der durch die Prozessführung selbst erst entsteht. Als Nebenanspruch haben die Kosten denn auch keine Auswirkung auf den Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO).