227 Abs. 1 Bst. a ZPO – wohl immer in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch, jedenfalls mit dessen rechtlicher Durchsetzung. Auch diese Voraussetzung passt nicht für die Forderung nach einer Parteientschädigung. Art. 227 Abs. 1 ZPO bezieht sich offensichtlich auf Anträge in der Hauptsache, nicht auf prozessrechtlich bedingte Nebenforderungen. 21.6 Tatsächlich handelt es sich beim Antrag auf Ersatz der durch das Verfahren entstandenen Parteikosten um eine andere Kategorie Forderungen als die Anträge in der Hauptsache.