Dass sich die Bestimmungen zur Klageänderung nicht auf den Antrag auf eine Parteientschädigung beziehen wollen, ergibt sich schon daraus, dass Art. 227 Abs. 1 ZPO die Prüfung fordert, ob der «neue Anspruch» nach der gleichen Verfahrensart (wie die bisherige Hauptsache) zu beurteilen ist, was für eine Parteientschädigung absurd erscheint. Für eine prozessrechtlich begründete Forderung kann sich die Frage nach der Verfahrensart nicht stellen, weil sie akzessorisch zum jeweiligen Verfahren selber ist. Zudem steht sie – eine weitere Voraussetzung zur Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 Bst.