Dass der Antrag einfach zu stellen ist, trifft zu. Dies stellt ihn aber noch nicht auf eine Ebene mit den Anträgen in der Sache, auf welche Art. 227 und 230 ZPO (Klageänderung) Anwendung finden. Dass sich die Bestimmungen zur Klageänderung nicht auf den Antrag auf eine Parteientschädigung beziehen wollen, ergibt sich schon daraus, dass Art. 227 Abs. 1 ZPO die Prüfung fordert, ob der «neue Anspruch» nach der gleichen Verfahrensart (wie die bisherige Hauptsache) zu beurteilen ist, was für eine Parteientschädigung absurd erscheint.