Demgegenüber zieht die Vorinstanz eine Parallele zu einer unbezifferten Forderungsklage. In einem früheren Verhandlungsstadium sei der Aufwand schwer abzuschätzen, weshalb die Kostennote bis zum Schluss der Parteiverhandlung eingereicht werden könne. Deshalb genüge ein unsubstantiiertes Rechtsbegehren, welches nachträglich beziffert werden könne. Da ein solcher Antrag freistehe (sinngemäss: ohne Weiteres gestellt werden könne), sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb die Bestimmungen über die Klageänderung nicht zur Anwendung gelangen sollten. 21.5 Dass der Antrag einfach zu stellen ist, trifft zu.