Er unterliege den Regeln über die Klageänderung nicht, weil es sich bei der Parteientschädigung um eine rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung handle. Konsequenterweise werde die Parteientschädigung gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO auch nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Gemäss dem Appellationsgericht beziehen sich Art. 227 Abs. 1 und Art. 230 Abs. 1 ZPO nur auf den eigentlichen Streitgegenstand, nicht auch auf die Parteientschädigung. 21.4 Demgegenüber zieht die Vorinstanz eine Parallele zu einer unbezifferten Forderungsklage.