Gemäss dessen Rechtsprechung (BGE 140 III 444) handelt es sich beim Antrag auf eine Parteientschädigung nur um einen Nebenanspruch, nicht um einen Antrag in der Hauptsache. Das Bundesgericht unterstellt deshalb den Antrag auf Parteientschädigung nicht dem Erfordernis der Bezifferung, welches auf Leistungsklagen Anwendung findet (Art. 84 ZPO). Dies deutet darauf hin, dass der Antrag auf Parteientschädi-